Datenschutz: Die Einwilligung (§ 4a BDSG)

§ 4a BDSG regelt den Fall der Einwilligung in die Datenerhebung. Die Einwilligung stellt keinen Grundrechtsverzicht dar, sondern ist ein Fall der Grundrechtsausübung. Sie ist einseitig widerruflich. Durch eine Einwilligung können konkrete gesetzliche Erhebungs- und Verwendungsverbote nicht erlaubt werden (§ 134 BGB).

Sofern es sich nicht um besondere Sachverhalte (z.B. bei Banken oder Versicherungen) handelt, gilt grundsätzlich, dass Einwilligungen zur Datenerhebung auch zusammen mit anderen Willenserklärungen abgegeben werden können. Sofern jedoch AGB benutzt werden, muss eine Klausel drucktechnisch deutlich hervorgehoben werden. Für den Adresshandel ist dies ausdrücklich in § 28 Abs. 3a S. 2 BDSG geregelt. Im Falle der Online – Einwilligung sind auch noch die Anforderungen des § 13 Abs. 2 TMG zu beachten.

Im Rahmen der Nutzung der Daten zu Werbezwecken für Email oder SMS – Anschreiben ist grundsätzlich § 7 Abs. 2 S. 3 UWG zu beachten. Die unverlangte Emailwerbung stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar. Aufgrund dessen ist, auch wenn ggf. das Datenschutzrecht diese Nutzung noch erlaubt, das UWG zu beachten und ggf. die Nutzung gleichwohl untersagt. In der sogenannten „Payback – Entscheidung“ hatte der BGH (NJW 2008, 3055) klargestellt, dass aufgrund der besonderen wettbewerbsrechtlichen Komponente eine ausdrückliche Einwilligung erfolgen müsse (Opt-in-Lösung).

Die Einwilligung muss bestimmt sein. Eine zu pauschale Einwilligung, die z.B. die Zweckbestimmung der beabsichtigten Datenverwendung oder die Empfänger einer beabsichtigten Datenübermittlung nicht nennt, ist unzulässig.

Folglich müssen sich aus der Einwilligung

  • die Art der personenbezogenen Daten
  • der Zweck der Erhebung oder Verwendung
  • und ggf. die Empfänger (im Falle der Übermittlung)

ergeben.

Bei der Erhebung sensitiver Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) muss auf den besonderen Schutz und die Sensitivität hingewiesen werden.

Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform, es sei denn, dass besondere Umstände ein Abweichen vom Formerfordernis angemessen erscheinen lassen. Dies ist z.B. bei der Kommunikation über das Internet oder via Email der Fall. Im Gegensatz zum § 13 Abs. 2 TMG ist bei der Regelung des § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG nicht erforderlich, dass der Betroffene seine Einwilligung jederzeit abrufen können muss. Dies jedoch fordert § 13 Abs. 2 TMG.

Achtung bei der formularmäßigen Einwilligung (z.B. in Arbeitsverträgen):
Es ist dabei darauf zu achten, dass als Pflichtfelder nur diejenigen Datenfelder ausgewiesen werden, mit denen Daten aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis erhoben werden. Die freiwillige Angabe weiterer Daten des Betroffenen ist indes möglich. Allerdings liegt eine wirksame Einwilligung (dieser freiwilligen Daten) nicht bereits durch die Eingabe vor. Vielmehr muss bei der Eingabemaske ausdrücklich auf folgende Punkte gem. § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG hingewiesen werden:

  • Vorgesehenen Zweck der Erhebung
  • Welche Verarbeitung / Nutzung erfolgt
  • Ggf. auf die Folgen der Weigerung der Einwilligung hinzuweisen.
  • Im Rahmen der freiwilligen Einwilligung bestehen Koppelungsverbote bzw. werden solche diskutiert.

Niederschlag hat das Koppelungsverbot in § 28 Abs. 3 b BDSG gefunden, wonach eine verantwortliche Stelle den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.