Tätigkeit / Beratung für Betriebsräte

Anwalt Karsten Klug schult und berät Betriebsräte bundesweit in allen Fragen des kollektiven Arbeitsrechts.

Der Arbeitgeber hat nach § 40 BetrVG für die der Tätigkeit des Betriebsrates aufzukommen. Falls Sie in den nachfolgenden Bereichen Beratungsbedarf haben und / oder Schulungsbedarf haben, sprechen Sie mich gerne für ein erstes Kennenlernen an. Erst wenn ich für den Betriebsrat tätig werden soll und dieser dann einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, fallen Kosten bei mir an.

Gegenstand der Mandate sind:

    • Schulung des Wahlvorstands bei Betriebsratswahlen

    •                   Schulungen der Betriebsratsmitglieder
    • Beratung zu allen Fragen im Rahmen der üblichen Geschäftsführung des Betriebsrats

    • Hilfe bei der Erstellung von Geschäftsordnungen

    • Beratung bei der Beteiligung und Mitbestimmung sowie der Durchsetzung dieser Rechte, insbesondere zu den Themen IT (§ 87 I Nr. 6 BetrVG) sowie mobiles Arbeiten (§ 87 I Nr. 14 BetrVG).

    • Beratung bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen

    • Vertretung vor der Einigungsstelle

    • Vertretung bei Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten

    • Beratung und Vertretung bei Betriebsänderungen und Erstellung von Interessenausgleichs- und Sozialplänen

Sollten Sie zu den vorgenannten Bereichen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht mich anzurufen.

Ich biete Schulungen an:

  •  BR 1:
    Grundlagen der BR-Arbeit / Einführung in das Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht
    Rechte und Pflichten der BR-Mitglieder
    Überblick übder die Aufgaben des BR
  • BR2:
    Mitbestimmung und Beteilligungsrechte des BR in personellen und sozialen Angelegenheiten
    Betriebsvereinbarungen
  • BR3:
    Mitbestimmung bei Interessenausgleich und Sozialplan
    Durchsetzung der Rechte des BR (Einigungsstellenverfahren, Beschlussverfahren).
  • Datenschutz im Betriebsrat:
    Was ändert sich durch die EU-DSGVO für den Betriebsrat? Was ist künftig bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen (BV) aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten? Ist der Betriebsrat selbst Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO? Muss der Betriebsrat seine Unterlagen (digital oder in Papierform) löschen? Oder zumindest pseudonymisieren (vgl. Art. 4 Ziffer 5 EU-DSGVO)?

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Karsten Klug
aus Hamburg