Wir sind Ihnen bei Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses (Kündigung des Arbeitsvertrages) sehr gern behilflich. Fachanwalt für Arbeitsrecht Klug reicht, sofern erforderlich und nach rechtlicher Überprüfung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit hinreichender Erfolgsmöglichkeit, für Sie eine Kündigungsschutzklage ein. Im Falle einer sozial nicht gerechtfertigten oder aus sonstigen Gründen unwirksamen Kündigung, besteht somit die Chance auf eine Abfindung. Unter diesem Bereich stellen wir einige Tipps und Hilfestellungen zum Thema Kündigung, Abmahnung und schließlich auch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zusammen.
Auf der Arbeitgeberseite prüft Anwalt Klug im Bereich des Arbeitsrechts gern die Erfolgsaussichten einer Kündigung des Arbeitsvertrages. Ich stelle Ihnen Checklisten zur Verfügung, so dass im Vorfeld geprüft werden kann, ob die erforderlichen Unterlagen komplett sind und wie die Risiken aussehen. Eine gut vorbereitete Kündigung spart auf Arbeitgeberseite bares Geld. Lassen Sie sich gern von mir beraten.
Kündigungsschutz / Kündigung Arbeitsvertrag
Im Falle einer Kündigung werden zunächst folgende Schritte durchgeführt:
- Zunächst wird die formelle Wirksamkeit der Kündigung geprüft. D.h. es wird zunächst geprüft, ob die Kündigung schriftlich, von dem richtigen unterschrieben worden und Ihnen ordnungsgemäß zugegangen ist. Sodann werden die jeweils angegebenen Fristen geprüft.
- Als nächster Schritt erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kündigungsgründe, sowie Klärung der Frage, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, so dass die maßgeblichen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes ggf. überhaupt nicht anwendbar sind.
- In einem nächsten Schritt werden die Fristen des Zeitpunktes des Zugangs der Kündigung verifiziert. Hier ist ganz besonders auf die 3 – Wochenfrist gem. § 4 KSchG zu achten. Verspätet eingereichte Kündigungsschutzklagen werden nur in absoluten Ausnahmefällen zugelassen (§ 5 KSchG)
- In Bezug auf die Kosten gilt folgendes:
Sollten Sie über eine allgemeine Privat – Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in aller Regel die Kosten des Verfahrens für Sie. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz gem. § 12 a ArbGG kein Kostenausgleich stattfindet. Entgegen den sonstigen zivilgerichtlichen Klagen, bei denen die unterliegende Partei sämtliche Kosten (Gerichts und ggf. Anwaltskosten von beiden Seiten) zu tragen hat, werden in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz lediglich die Gerichtskosten, so diese überhaupt anfallen, der unterliegenden Partei auferlegt. Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ZPO). Für diesbezügliche Fragen, sprechen Sie uns an. - Im Weiteren würden wir natürlich in Abstimmung mit Ihnen die Klage einreichen, die Gründe hinterfragen und weitere Stellungnahmeschriftsätze, etc. fertigen.
- Zum Ablauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist zu sagen, dass hier die Beschleunigungsmaxime das Verfahren prägt. Nach Einreichung einer Klage erhält man somit in kürzester Zeit (wenige Wochen) bereits den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (Gütetermin). Anlässlich dieses Termins werden die wechselseitigen Argumente vor dem Gericht ausgetauscht. Das Gericht teilt ggf. seine vorläufige Einschätzung mit und sodann werden in 99,9 % aller Fälle Einigungsmöglichkeiten erörtert.
- Was Sie alles zu einem Termin in Kündigungsschutzangelegenheiten zu mir mitbringen müssen:
- Das Kündigungsschreiben; im Falle der förmlichen Zustellung den Briefumschlag
- Ihren Arbeitsvertrag nebst Ergänzungsvereinbarungen, sofern vorhanden.
- Wenn ein Tarifvertrag oder besondere Betriebsvereinbarungen relevant sind, besorgen Sie bitte auch diese vom Betriebsrat und bringen Kopien mit.
- Selbstverständlich auch alle relevanten Schreiben, wie z.B. Abmahnungen, (Zwischen-) Zeugnisse, sonstige Schreiben
- Schließlich benötigen wir noch die letzten Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
Sofern Sie als Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitsvertrages wünschen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Primär stellt sich die Frage, ob Ihr Unternehmen ein Kleinbetrieb im Sinne von § 23 KSchG ist. Dies ist dann der Fall (vorbehaltlich der Übergangsregelung bis zum 31.12.2003), dass in Ihrem Unternehmen in der Regel nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden. Nicht mitzuzählen sind die Geschäftsführung und Auszubildende.
- Sofern es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Kleinbetrieb handelt, können Sie eine Kündigung „einfacher“ aussprechen, da Sie nicht die Gründe gem. § 1 KSchG darlegen und beweisen müssen, da der umfangreiche Kündigungsschutz nicht besteht. Allerdings darf die Kündigung nicht treu- oder sittenwidrig sein.
- Sollten Sie nicht mehr der Kleinbetriebsregelung unterfallen, da Sie regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, sind natürlich die Gründe für die beabsichtigte Kündigung zu prüfen. Tatsächlich ist hier jeder Einzelfall anders und insofern gesondert zu prüfen. Z.B. sollte bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen immer eine Abmahnung vorher ausgesprochen worden sein. Bei betriebsbedingten Gründen ist die Sozialauswahl ggf. ordnungsgemäß durchzuführen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates (sofern vorhanden) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin mit mir.
Karsten Klug
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht