Datenschutzrecht: Was ist bei der Videoüberwachung zu berücksichtigen?

Aus „gegebenen“ Anlass möchte ich Ihnen mit diesem Artikel einige Informationen zur Videonutzung in Ihrem Unternehmen an die Hand geben. Aktuell erhalte ich immer mehr Anfragen von Mandanten, die von den jeweilig zuständigen Landesdatenschutzbehörden angeschrieben wurden und um Auskunft über die Verwendung von Videokameras aufgefordert werden. Anlass dieser Überprüfungen sind jeweils Anzeigen bei den zuständigen Landesdatenschutzbehörden (z.B. durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter sowie Kunden).

 

Sofern Sie Videokameras einsetzen möchten, sollten Sie vorher folgende Überlegungen anstellen und auch folgende Abwägungen treffen:

1. Allgemeines

Nach der Rechtsprechung (sowohl des Bundesarbeitsgerichtes, vgl. BAG, Beschluss vom 26. August 2008 – 1 ABR 16/07 –, BAGE 127, 276-297, als auch z.B. des BVerfG in Kammerbeschluss vom BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –)  greift jede Videoüberwachung in das Recht der betroffenen Personen ein über die Bilddaten selbst zu bestimmen. Des Weiteren erzeugen Kameras nach der Auffassung der Gerichte  einen Überwachungsdruck, der zu Verunsicherungen der Betroffen führt und die Verhaltensweisen der Betroffenen beeinflussen kann. Das Bundesverfassngsgericht hat in seiner zuvor zitierten Entscheidung nicht nur festgehalten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur den Schutz der Privat- und Intimspähre gewährleistet, sondern auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmug gewährleistet. Diesem Grundrecht stehen die Interessen der Unternehmen und das Grundrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Eigentumsrechte und ggf. die Berufsausübungsfreiheit entgegen. Aufgrund dessen muss im Rahmen einer sogenannten Interessenabwägung in jedem individuellen Einzelfall der Zweck der Videoüberwachung geprüft werden und sodann die Angemessenheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

2. Rechtsgrundlage
Die mittels der Videokamera ggf. erhobenen personenbezogenen Bilddaten, sind personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind die Datenerhebung / Speicherung / Verwendung ersteinmal verboten, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift dieses ausdrücklich erlaubt oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Es handelt sich somit um eine „Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt“. Als maßgebliche Norm bei den sogenannten „nicht-öffentlichen Stellen“ (juristische Personen des privaten Rechts, vgl. § 2 Abs. 4 BDSG) kommt § 6 b BDSG in Betracht.Diese Vorschrift lautet wie folgt:

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

2.zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3.zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

          erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen zulässig:

  • Optische-elektonische Einrichtungen = Videoüberwachung (erfasst sind somit Videokameras aller Art; nicht erfasst sind Ferngläser oder Videokameraatrappen sowie auch die akustische Überwachung)
  • öffentlich-zugängliche Räume
    § 6b BDSG findet nur Anwendung auf die Beobachtung von „öffentlich zugänglichen Räumen“. Dies betrifft somit Räumlichkeiten, die dem Zwecke nach von einer Vielzahl von Personen frei oder nach allgemein erfüllbaren Kriterien betreten und genutzt werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Räume umschlossen oder überdacht sind. Auch kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse bei dem Beobachtungsobjekt an (Beispiele sind: Verkaufsräume von Geschäften, Einkaufspassagen, Restaurants, Cafes, Kaufhäuser etc.). Ebenfalls fallen darunter auch solche Bereiche, die nur „frei zugänglich“ sind, wenn zuvor eine Eintrittskarte erworben wurde (z.B. U-Bahnen, Theater, Fußballstadion etc.). Ausdrücklich nicht öffentlich zugängliche Räume sind z.B. die Privatwohnung, das abgeschlossene bzw. befriedete Firmen- oder Werksgelände, Büro- und Sozialräume.
  • „Beobachtung“ ist nicht nur die Aufnahme von öffentlich zugänglichen Räumen und Übertragung der Bilder auf Bildschirme, sondern ferner müssen diese Aufnahme auch aufgezeichnet und ggf. ausgewertet werden können. Ferner wird die Speicherung mit analoger Technik nicht von dieser Vorschrift erfasst (BDSG Kommentar Gola/Schomerus, 11. Auflage, § 6b, Rdnr. 10).  Durch die Begriffe „Beobachtung“ in Absatz 1 und die weiteren Begriffe „Verarbeitung“ und „Nutzung“ in Absatz 3 wird deutlich, dass § 6b BDSG bereits dann eingreift, wenn Bilddaten durch optisch-elektronische Einrichtungen sichtbar gemacht werden. Aufgrund dessen ist nach Auffassung der Datenschutzbehörden bereits der Tatbestand von § 6b BDG eröffnet, wenn Bilder live auf einen Bildschirm übertragen werden, ohne explizite Speicherug der Bilder. Demgegenüber wird z.B. im vorgenannten Kommentar vertreten, dass die Beobachtung eine Tätigkeit von gewisser Dauer voraussetzt.  Insofern ist dieser Punkt streitig. Auch § 6b BDSG setzt das Erheben von personenbezogenen Daten voraus. Somit müssen die „beobachteten“ Personen individualisierbar sein. Der Tatbestand des § 6b BDSG ist z.B. nicht erfüllt, wenn die Videoaufzeichnung so pixelig und unscharf ist,  so dass dort nur Schatten erkannt werden können und die dort gezeigten Personen nicht individualisierbar sind.
  • Die zulässigen Zwecke der Videoüberwachung sind in den Nr. 1 bis Nr. 3 geregelt. Für die nicht-öffentlichen Stellen sind lediglich die Nr 2. und die Nr. 3 relevant. Somit kommen in Betracht „die Wahrnehmung des Hausrechts“ sowie die „Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegt Zwecke“. Im ersteren Fall ist der Inhaber des Hausrechts grundsätzlich befugt, die zum Schutze des Objektes bzw. zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Zweck der Videoüberwachung „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“ stellt einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand dar. Der konkrete Zweck muss vor Inbetriebnahme der Anlage festgelegt und dokumentiert werden.
  • Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so ist die Erforderlichkeit zu prüfen. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden genügt eine abstrakte Gefährdungslage in aller Regel nicht aus. Vielmehr sind belegbare Vorkommnisse in der Vergangenheit erforderlich. Sodann muss die Videoüberwachung für den festgelegten Zweck geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Überwachungsziel tatsächlich erreicht wird und kein anderes, gleich wirksames, den Betroffenen weniger in seinen Rechten beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht.
  • Schließlich ist zu prüfen, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Dies erfolgt im Rahmen einer Abwägung der wechselseitigen Interessen.

3. Kenntlichmachung der Beobachtung

Die Videoüberwachung ist deutlich kenntlich zu machen (Videokameras sind sichtbar zu installieren und es sollten im Eingangsbereich bzw. vor Betreten der videoüberwachten Bereiche entsprechende Hinweisschilder installiert sein).

Achtung: Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Auch ist daran zu denken, dass gem. § 4d Abs. 5 BDSG eine Vorabkontrolle vor Inbetriebnahme der Überwachungskameras erfolgen muss, sofern von den Videokameras besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ausgehen. Dies wird regelmäßig bejaht bei dem Einsatz mehrerer Kameras, so dass technisch die Möglichkeit besteht Bewegungsprofile zu erstellen oder wenn die eingesetzte Technik entsprechende Risiken auslöst (z.B. schwenkbare Kameras mit hoher Bildauflösung).

 

Dieses dient nur zur groben Orientierung. Für Detailfragen und Beratung rund um das Thema „Videoüberwachung“ stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.

Karsten Klug

Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert).

Beschäftigtendatenschutz – Aktuelle Entwicklungen

Nachdem der Gesetzesentwurf zur Änderung des BDSG und hinsichltich des Einführens eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes lange Zeit „auf Eis“ lag, kommt aktuell neuer Schwung in die Angelegenheit.

—Der aktuelle Entwurf sieht folgende Änderungen vor:

§ 32 BDSG soll geändert und um weitere §§ 32a bis 32 l BDSG ergänzt werden. Die Neuregelungen werden danach folgende Kernpunkte enthalten:

—Grundsatz: Die Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis ist nur dann zulässig, soweit sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses überhaupt erforderlich ist.
  • Fragerecht im Einstellungsverfahren: Hier gibt es nun klare gesetzliche Regelungen. Außer den Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse) des Bewerbers darf der Arbeitgeber lediglich die Beschäftigtendaten erfragen, die er benötigt, um die Eignung des Bewerbers für die in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen. Es besteht keine Pflicht zu anonymen Bewerbungen.
  • Zulässigkeit von Internetrecherchen: Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren. Dies gilt jedoch nicht für soziale Netzwerke, die der Kommunikation dienen (z.B. Facebook, studiVZ etc.). Bei Netzwerken hingegen, die ohnedies der beruflichen Darstellung der Qualifikation der Mitglieder dienen (wie z.B. Xing, Lined etc.), soll dagegen die Recherche erlaubt sein.
  • Ärztliche Untersuchungen: Für Beide gleichsam (Bewerber als auch bereits bestehende Beschäftigte) gilt, dass ärztliche Untersuchungen nur zulässig sind, soweit der Arbeitsplatz spezifische gesundheitliche Anforderungen stellt. Die untersuchenden Ärzte dürfen dem Arbeitgeber auch nicht die konkrete Diagnose mitteilen, sondern lediglich, ob der Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz geeignet ist. Zudem sind routinemäßige Blutuntersuchungen zur Klärung einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht zulässig.
  • —Korruptionsbekämpfung / Compliance– Anforderungen: Der Arbeitgeber darf grundsätzlich vorhandene Beschäftigungsdaten verwenden, um Leistungs- und Verhaltenskontrollen durchzuführen. Datenabgleiche mit automatisierten Verfahren sind nur unter strengen Voraussetzungen und nur zur Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Beschäftigten mit Hilfe von technischen Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist unzulässig.
    —
  • Videoüberwachung: Unzulässig ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers. Eine offene oder angekündigte Videoüberwachung ist nur aus im Gesetz abschließend genannten Gründen zulässig (Zutrittskontrolle, Schutz des Eigentums, Wahrnehmung des Hausrechts, Sicherheit des Beschäftigten, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes, Qualitätskontrolle, Sicherung von Anlagen). Dabei muss dies zur Wahrung wichtiger Interessen des Betriebes erforderlich und verhältnismäßig sein. Sanitär- und Umkleideräume dürfen nicht überwacht werden (Räume die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen).
  • —Ortungssysteme und biometrische Verfahren: Die Datenerhebung durch Ortungssysteme (GPS) ist nur während der Arbeits- und Beschäftigungszeiten zur Sicherheit des Beschäftigten oder zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten zulässig. Biometrische Merkmale eines Arbeitnehmers dürfen nur dann erhoben werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers dem entgegenstehen.
  • —Internet-, Telefon- und Emailnutzung: Die Kontrolle durch den Arbeitgeber ist im notwendigen Maß zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen technischen Betriebs, zu Abrechnungszwecken sowie zu Zwecken der Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich. Inhalte von Telefonaten sind besonders geschützt. Bei der erlaubten privaten Nutzung von Telekommunikationsdiensten des Arbeitgebers bleibt es letztlich bei der geltenden Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz.

Neuregelungen im aktuellen Entwurf (aus Januar 2013):

  • Es gibt in § 32 Abs. 2 BDSG neben dem Verweis auf § 8 AGG nun auch die Möglichkeit (klarstellend), dass, sofern dies explizit für den Arbeitsplatz erforderlich ist, Daten über Vermögensverhältnisse, Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren gespeichert werden dürfen.
  • Ferner dürfen Daten eines Beschäftigten aus allgemein zugägnlichen Quellen (z.B. Internet) auch ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, es sei denn, dass schutzwürdige Belange entgegenstehen. Die konkreten Regelungen zu sozialen Netzwerken, wurden gestrichen.
  • Neu ist auch, dass selbst vor dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitnehmerdaten an Dritte weitergeleitet werden dürfen. Allerdings ist auf den konkreten Zweck hinzuweisen und dies ist zwingend durch den Dritten einzuhalten.
  • Nur bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung (insbesondere bei Vermögensdelikten) darf der Arbeitgeber ein sog. Screening durchführen. Die Möglichkeiten des anlasslosen Screenings sind somit beschränkt worden.
  • Die Speicherung von Daten ohne Kenntnis des Arbeitnehmers (auch Video- oder Tonüberwachung)  soll nur dann zulässig sein, wenn der Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes vorliegt. Die bloße Vermutung soll nicht ausreichend sein. Vielmehr wird sich an den Anforderungen der fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) orientiert. Liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor, so sind auch die Anforderungen des neuen § 32 e Abs. 2 BDSG gegeben.
  • Bei der Videoüberwachung gibt es in dem aktuellen Entwurf eine Auflistung von Fällen, die jedoch nicht abschließend sind. Daneben tritt das Erfordernis des wichtigen betrieblichen Interesses sowie die „rechtliche Verpflichtung“ zur Qualitätskontrolle.
  • Im Rahmen von Ortungssystemen hat diese der betriebliche Datenschutzbeauftragte vorab zu kontrollieren (Vorabkontrolle durch den DSB). Gleiches gilt für biometrische Verfahren.
  • Bei der rein dienslichen Nutzung von Telekommunikationsmitteln darf der Arbeitgeber die gewonnen Daten auch zu Leistungskontrollen sowie z.B. zur Berechnung v0n Vergütungsbestandteilen nutzen.
  • Auch das Mitschneiden / Überwachen von Telefonaten (sofern dies zu den Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers gehört) ist dem AG nach dem neuen § 32 i Abs. 3 gestattet. Auch ohne Kenntnis des Betroffenen zur allgemeinen Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Allerdings sind die Arbeitnehmer vorher zu informieren, dass entsprechende Kontrollen stattfinden, wobei der genaue Zeitraum anzugeben ist.
  • § 32 k enthält nun für die Arbeitgeber die vereinfachte Möglichkeit, Änderungen / Löschungen von Daten Dritten mitzuteilen (Änderungsdienst). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass dieses in der Realtität schwierig ist umzusetzen und nachzuweisen. Es wäre eine Vollprotokollierung nötig. Zudem müssten entsprechende Protokolle lange aufbewahrt werden, was dem Zwecke des Datenschutzes zuwider liefe. Somit sind Änderungen an Dritte nicht mitzuteilen, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen – dies nicht erforderlich ist, dies unmöglich ist oder dies zu aufwändig ist.
  • Nach dem neuen Gesetzesentwurf soll es ein „Konzernprivileg“ geben, welches es zuvor nicht gegeben hat. Die Übermitllung von „Beschäftigtendaten“ zwischen zwei rechtlich selbständigen Einheiten ist danach zulässig (§ 32 m BDSG im neuen Entwurf).

 

Aktuelle weitere Informationen erhalten Sie auf dem Blog:

https://beschds.wordpress.com/2013/01/12/beschaftigtendatenschutz-andergungsvorschlag-fur-innenausschus-sitzung-am-16-januar-2013/

Am 16.1.2013 ist die nächste Ausschusssitzung.  Es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja nun in welcher Form das Beschäftigendatenschutzgesetz verabschiedet wird. Zudem bleibt es spannend, ob doch eine Anlehnung an den Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung erfolgt.

Mitgteilt von RA Karsten Klug
Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg