Datenschutz: Die Auskunftspflichten gegenüber dem Betroffenen

§ 34 BDSG:

§ 34 BDSG regelt den Anspruch auf Auskunft des Betroffenen gegenüber den datenverarbeitenden Stellen. Die Voraussetzungen des § 34 BDSG sind:

  • Auskunftsverlangen des Betroffenen
  • Identifikation des Betroffenen
  • Nähere Bezeichnung der Daten (sofern möglich – ist dies nicht möglich, wird der Antrag so ausgelegt, dass Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten begehrt wird)

Der Umfang der Auskunft:

Grundsätzlich sind von dem Anspruch alle Daten erfasst, die zur Person des Betroffenen gespeichert sind.Insbesondere folgende Punkte:

  • „Daten zur Person des Betroffenen“ entspricht dem Begriff personenbezogene Daten gem. § 3 Abs. 1 BDSG.
  • Der Anspruch auf die Herkunft der Daten besteht nur, wenn diese Angabe in den Daten mitgespeichert wurde.
  • Daneben sind auch die Empfänger der Daten und die Kategorie von Empfängern (z.B. Adresshändler, Kreditinstitute etc.) mitzuteilen.
  • Der Zweck der Speicherung ist mitzuteilen (eine pauschale Umschreibung genügt).

§ 34 Abs. 1 S. 3, 4 , Abs. 3 und 4 BDSG enthalten Sonderreglungen für die geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung. In diesen Fällen sind auch solche Daten preiszugeben, die nicht gespeichert sind (sondern z.B. in Akten oder im Kopf des Mitarbeiters vorhanden sind). Auch sollen künftige Daten (über die erst zukünftig ein Personenbezug möglich ist) mitgeteilt werden. Des Weiteren ist der Betroffene darüber zu informieren, welche „Scorewerte“ an welche Personen in den letzten 12 Monaten vor dem Zugang des Auskunftsverlangens mitgeteilt worden sind. Eine Begrenzung des Anspruches wird durch das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung mit der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der verantwortlichen Stelle hergestellt.
Sofern Daten der Anfrage gespeichert werden, dürfen diese gem. Abs. 5 nur für diesen Zweck gespeichert werden. Eine anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich wird gem. Abs. 6 die Schriftform verlangt, es sei denn, dass aufgrund besonderer Umstände auch eine andere Form angemessen ist. Aufgrund der Unsicherheiten im Emailverkehr sollten Auskünfte jedoch nicht per unverschlüsselter Email versandt werden.
Eine Auskunft kann nicht verlangt werden, sofern eine Ausnahmeziffer des § 33 Abs. 2 BDSG vorliegt (§ 34 Abs. 7).

Kosten?

Grundsätzlich sind die Auskünfte gem. § 34 Abs. 8 BDSG kostenfrei. Hiervon gibt es Ausnahmen, sofern die Auskünfte gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden können (§ 34 Abs. 8 S. 2 BDSG). Allerdings soll auch hier der Betroffene 1 mal pro Jahr eine kostenlose Selbstauskunft in Textform erhalten dürfen. Für jede weitere Auskunft kann dann ein Entgelt verlangt werden. Etwas anderes gilt gem. Abs. 8 S. 5 für den Fall der möglichen Unrichtigkeit der Daten.

Sofern die Auskunft entgeltlich ist, räumt Abs. 9 dem Betroffenen die Möglichkeit der persönlichen Kenntnisnahme ein (kostenfrei). Zudem wird die verantwortliche Stelle verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Verstöße gegen die Auskunftsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8a BDSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro sanktioniert werden. Zudem kann der Betroffene Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 34 BDSG oder direkt aus § 7 BDSG geltend machen.

Mitgeteilt von Anwalt Karsten Klug.