Datenschutzrecht: Das Auskunftverlangen

Urteil des Landgerichts München vom 20.09.2005 Aktenzeichen 2 S 3548/05

In der zuvor zitierten Entscheidung hat das Landgericht München festgestellt, dass ein gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerichtlich geltend zu machender Auskunftsanspruch voraussetzt, dass der „vermeindliche“ Anspruchsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er „Betroffener“ im Sinne des § 3 Abs. I Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist. Somit muss die Beklagte personenbezogene Daten über ihn gespeichert haben oder speichern.

Durch die Darlegung der Betroffenheit soll der Missbrauch ausgeschlossen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Datenschutzrecht keine anderen Hürden kennt, und ohne die Darlegung der Betroffenheit letztlich jeder einfach Auskunft begehren könnte, stellt die Darlegung der eigenen Betroffenheit eine wesentliche Voraussetzung dar.

Es muss aus der Sicht eines typischen oder der speziellen Betroffenen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten denkbar erscheinen. Dies ist zum Beispiel bei verantwortlichen Stellen, die ihrem Geschäftsmodell nach Daten über Jedermann haben könnten (wie zum Beispiel Auskunft über ein Schufa Telekom Dienstleistungen Online Anbieter) grundsätzlich der Fall. In anderen Fällen genügt es, wenn der Auskunftssuchende die Art der zu beauskunftenden Daten darlegt, gemäß seinen Obliegenheiten nach § 34 Abs. I Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz.

Karsten Klug

Fachanwalt für Arbeitsrecht