Datenschutz: Zweck und Definition nach dem BDSG

Zweck des BDSG:

Das BDSG soll gem. § 1 Abs. 1 nicht allein und umfassend „den Datenschutz“ regeln. Vielmehr soll lediglich der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten gewährleistet werden. Die Bürger sollen über den „bloßen Missbrauch personenbezogener Daten“ hinaus vor den Gefahren für das  Persönlichkeitsrecht durch die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten geschützt werden (vgl. BT-Drs. 11/4306, S, 38).

Aufgrund des Umstands, dass die EG-DSRl in Art. 1 den Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten gewährt, ist dieser Schutz weiter als unser nationales BDSG. Nach Auffassung Einiger in Literatur und Rechtsprechung ist aufgrund dessen das BDSG richtlinienkonform auszulegen, so dass auch andere Grundrechte neben dem Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Es wird insoweit die These vertreten, dass der Datenschutz dem Grundrechtsschutz insgesamt diene (vgl. z.B. Schmidt in Taeger / Gabel, BDSG Kommentar, 1. Aufl., 2010, m.w.V).

Definition von Datenschutz:

Der Gesetzgeber hat keine Legaldefinition aufgenommen. Letztlich werden unter Datenschutz auch die Begriffe „Datensicherung“ bzw. „Datensicherheit“ verstanden. Aufgrund dessen ist unter Datenschutz „der Schutz von Personen vor den Gefahren für das Persönlichkeitsrecht durch die Verarbeitung personenbezogener Daten“ zu verstehen.

Das BDSG ist ein Schutzgesetz im geforderten Sinne, so dass Personen einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. den einzelnen Normen des BDSG (gegen die verstoßen wurde) gegen die datenverarbeitende Stelle haben.

Daneben ergeben sich unmittelbar aus dem BDSG Konsequenzen für das Individual- und Kollektivarbeitsrecht (auf diese wird jedoch im Rahmen des Seminars 2 näher eingegangen werden).

Ob die Vorschriften des BDSG zwangsläufig auch wettbewerbs- oder verbraucherschützende Funktionen haben, ergibt sich zumindest nicht zwingend aus den Normen selbst. Eine Wettbewerbsbezogenheit wird aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG argumentativ hergeleitet, da das BDSG zumindest auch eine sekundär wettbewerbsschützende Funktion habe.

„Unlauter handelt insbesondere, wer

1. […]

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Insofern führt die Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken außerhalb der Rechtfertigung gem. § 28 Abs. 3 BDSG auch zur Wettbewerbswidrigkeit der Maßnahme. Nämliches gilt für die Weitergabe von Vertragsdaten zu Werbezwecken an Dritte, soweit dies nicht gem. § 29 BDSG erlaubt ist. Das Gleiche gilt, für die Nutzung solcher Daten zum Scoring oder zum Zwecke der Marktforschung.