Arbeitsrecht: Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Urteil vom 14.11.2012, Aktenzeichen: 5 AZR 886/11

In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es zulässig ist, individuell bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen zu lassen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber hierzu berechtigt. Die Ausübung dieses Rechtes steht im Ermessen des Arbeitgebers und ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden.

Die Klägerin war bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem der Vorgesetzte nicht entsprach. Auch eine nochmalige Anfrage am 29.11.2010 wurde negativ beschieden. Sodann meldete sie am 30.11.2010 die Klägerin krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Hierauf forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Mit der Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, dass das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung einen sachlichen Rechtfertigungsgrund benötige. Außerdem sehe der für den Beklagten geltende Tarifvertrag ein entsprechendes Recht überhaupt nicht vor.

Auch die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt. Auch die Revision blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes urteilten, dass die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz eingeräumte Recht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers stünde. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifvertragliche Regelung stünde nur dann entgegen, wenn sich das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ausdrücklich ausschließt. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Klage abzuweisen.

Karsten Klug
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht