Arbeitsrecht: Kündigung: Wenn der Betriebsrat unberechtigt die elektronische Personalakte einsieht

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2012, Aktenzeichen: 17 TaBV 1318/12.
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte den Fall des unberechtigten Zugriffs eines Betriebsratsmitglieds auf die elektronische Personalakte zu entscheiden. Hier hatte das Betriebsratsmitglied in zahlreichen Fällen unberechtigt Zugriff auf die elektronische Personalakte genommen. Nach Einlassung des Mitgliedes wollte er einem Informationsbedürfnis des Betriebsrats entsprechen. Der Arbeitgeber wollte zum Einen den Ausschluss des Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat und zum Anderen eine fristlose Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss des Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat berechtigt sei. In den unberechtigten Zugriffen auf das Personalinformationssystem läge ein erheblicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten und damit eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Der Betriebsrat sei verpflichtet, über die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes zu wachen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen. Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen diese Pflichten oder verletzt dabei die Rechte der Arbeitnehmer in erheblicher Weise, so ist dies ein wichtiger Grund für den Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Die fristlose außerordentliche Kündigung sei jedoch nach Ansicht der Richter nur zulässig, wenn zum Einen ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorläge und desweiteren der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt habe (§ 103 BVG) oder ferner wenn die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung durch das Arbeitsgericht ersetzt worden wäre. Zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reiche das Verhalten jedoch nicht aus, so entschied das LAG Berlin-Brandenburg. Einen entsprechenden Antrag auf Ersetzung der Zustimmung hat das LAG zurückgewiesen, da die Zugriffe auf das Personalinformationssystem allein aufgrund und zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien. Auch die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten rechtfertige vorliegend unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (Der betroffene Arbeitnehmer stand seit 1998 im Arbeitsverhältnis und war seit 2001 BR-Mitglied und seit 2005 freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Karsten Klug
Fachanwalt für Arbeitsrecht