Abgrenzungen des Datenschutzes zu anderen Rechten

Im Bereich des Datenschutzrechts gibt es zahlreiche Querverbindungen zu anderen Rechtsgebieten sowie zahlreiche europarechtliche Normen, die solange sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, ebenfalls zu beachten sind:
Wichtig in diesem Zusammenhang ist das durch den I. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 27.02.2008 neu definierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme . In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsrecht Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Insbesondere gab es dort eine Regelung die die „Online – Dursuchung“ regelte. Das neue Grundrecht wurde vom BVerfG wie folgt begründet:
„Die Nutzung informationstechnischer Systeme ist für die Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung, begründet gleichzeitig aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit. Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten können weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Di Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtstragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.“

Beispielsweise erstreckt sich der Schutz des Art. 10 Absatz 1 GG nicht auf die nach Abschluss eines Kommunikationsvorgangs gespeicherten Inhalte und Umstände der Telekommunikation. Das Telekommunikationsgeheimnis erfasst auch nicht die Überwachung eines informationstechnischen Systems als solches oder die Durchsuchung von Speichermedien. Diese Schutzlücke hat das Bundesverfassungsgericht nun mit dem neuen Grundrecht zu schließen versucht.

Die Auswirkungen dieses „neuen“ Grundrechts sind noch weitestgehend ungeklärt. Insoweit bleibt abzuwarten, in welche Bereiche dieses Grundrecht strahlt. Nach dem Willen und der Begründung des Bundesverfassungsgerichts soll das Grundrecht in jedem Falle subsidiär gelten (also nachrangig gegenüber den Grundrechten auf Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Folgende Voraussetzungen hat das BVerfG aufgestellt:
„Dieses Grundrecht ist anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten.“

Die genauen Auswirkungen des neuen Grundrechts sind derzeit noch nicht prognostizierbar. Hier wird es insbesondere weiterer Recherchen der Literatur sowie weitere Entscheidungen erfordern, um hier eine Rechtssicherheit zu schaffen. Insofern ist bereits unklar, welche „Systeme“ gemeint sind bzw. unter den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Fraglich ist insbesondere, ob sich dadurch für Software etwas ändert. Problematisch dürften beispielsweise die Update – Routinen der Programme sein, die sich automatisch bei einer Internetverbindung mit dem Hersteller – Internetseiten verbinden und nach Updates suchen, wobei durch die die Registrierung bzw. Aktivierung bereits wieder diverse Nutzerdaten gespeichert und abgefragt werden. Teilweise wird in der Literatur angenommen, dass solche Routinen nunmehr sogar verboten sein sollen .

Allerdings können auch Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse vorstellbar sein, wie z.B. die Computerdurchsuchung am Arbeitsplatz, bei dem jedoch der Arbeitnehmer personenbezogene Daten gespeichert hat.

Das Datenschutzrecht ragt natürlich auch in die Bereiche des E – Commerce, Telemedien- und Telekommunikationsrechts hinein. So haben Anbieter sowohl die Informationspflichten des MediendiensteG / Telediensterechts und des E – Commerce, als auch des Datenschutzes zu beachten .

Allgemeine Informationen zum Datenschutz

Das Datenschutzrecht umfasst die Rechtsvorschriften, die zum Schutz personenbezogener Daten des Betroffenen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts insbesondere durch Missbrauch und Verlust dieser Daten, erlassen worden sind. Dieses Datenschutzrecht ist von dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, die Privatsphäre, das Recht zur informationellen Selbstbestimmung sowie das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme abzugrenzen. Auch hiervon abzugrenzen sind das Datengeheimnis und die Datensicherheit (Sicherung genereller Daten – nicht nur der personenbezogenen Daten).

Datenschutz ist der Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und der Nutzung. Das ursprüngliche auch seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht in dem sog. Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1) erfasste Problem war die Bedrohung der (zentralen) Datenverarbeitungs – Systeme oder auch „das Gefährdungspotential der „Modernen Datenverarbeitung“ “. Hierbei gilt die Sorge nicht nur jedweden Missbrauchsformen, sondern auch der Sorge vor der Transparenz und die permanente Beobachtung jedes Einzelnen (z.B. durch den Staat oder Dritten). Betroffen sind folglich nicht nur EDV / IT – Bereiche sondern auch andere Bereiche, wie z.B. die öffentliche Videoaufnahme / -überwachung von öffentlichen Plätzen, Internet-, Telekommunikation- und Telefonüberwachung und schließlich auch bei den Krankenkassen die Erweiterung der gespeicherten Daten auf den Chip – Karte der Krankenkassen, etc. Viele aktuelle Probleme aus der Presse berühren oder greifen in das Datenschutzrecht ein.

Zweck des Datenschutzes

Gemäß § 1 Abs. 1 BDSG „Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
Entgegen dem Wort „Datenschutz“ sind natürlich Schutzgut des Datenschutzes gerade nicht die Daten selber sondern der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Im Datenschutzrecht geht es folglich um eine Mittel – Zweck – Relation. Grundlage ist das datenschutzrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Jede Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist im Geltungsbereich der Norm verboten ,es sei denn sie ist durch eine Norm oder die wirksame Einwilligung des Betroffenen erlaubt (sog. Verbotsprinzip).

Das Datenschutzrecht bedient sich folgender Instrumentarien:
– Zulässigkeitsvoraussetzungen
– Kontrollinstitutionen
– Rechte des Betroffenen
– Technisch / organisatorische Maßnahmen